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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beratungs-, Konzeptions- und Entwicklungsleistungen

Viktor VostrikovRegensburger Str. 1585055 Ingolstadt

legal@vostrikov.de

Stand: 29.04.2026

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Beratungs-, Konzeptions-, Entwicklungs-, Integrations-, Prototyping-, KI-gestützten Workflow-Leistungen, Handover-Leistungen und Unterstützungsleistungen von Viktor Vostrikov („Auftragnehmer“) gegenüber seinen Auftraggebern.

1.2 Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.

1.3 Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zu. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer Leistungen in Kenntnis solcher Bedingungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Individuelle Vereinbarungen, Angebote, Leistungsbeschreibungen, Statements of Work, Auftragsbestätigungen oder sonstige projektspezifische Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, soweit sie abweichende Regelungen enthalten.

2. Vertragsschluss und Vertragsunterlagen

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

2.2 Ein Vertrag kommt zustande durch Annahme eines Angebots des Auftragnehmers durch den Auftraggeber, durch schriftliche oder in Textform erklärte Auftragsbestätigung oder durch Beginn der Leistungserbringung nach entsprechender Beauftragung.

2.3 Maßgeblich für Inhalt und Umfang der Leistungen sind vorrangig das jeweilige Angebot, die Leistungsbeschreibung, ein Statement of Work oder eine sonstige ausdrücklich vereinbarte Projektbeschreibung.

2.4 Allgemeine Beschreibungen auf der Website des Auftragnehmers dienen der Darstellung möglicher Leistungsbereiche. Sie stellen keine Garantie, Beschaffenheitsvereinbarung oder Zusage eines bestimmten Projekterfolgs dar.

3. Art der Leistungen

3.1 Der Auftragnehmer erbringt je nach Vereinbarung insbesondere Beratungs-, Analyse-, Konzeptions-, Architektur-, Entwicklungs-, Integrations-, Prototyping-, Dokumentations- und Handover-Leistungen.

3.2 Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter, abnahmefähiger Leistungserfolg als Werk vereinbart ist, schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Dienstleistungen, nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen, technischen, organisatorischen oder sonstigen Erfolg.

3.3 Werkvertragliche Leistungen liegen nur vor, wenn im jeweiligen Angebot, in einer Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen projektspezifischen Vereinbarung ein konkreter, abnahmefähiger Leistungserfolg ausdrücklich vereinbart ist. In diesem Fall gelten die Regelungen zur Abnahme und Mängelhaftung für die betreffende Leistung.

3.4 Bei gemischten Leistungen gelten für die jeweiligen Leistungsteile die Regelungen, die ihrem Charakter entsprechen. Beratungs-, Analyse- und Konzeptionsleistungen sind in der Regel Dienstleistungen. Konkrete Entwicklungs- oder Implementierungsergebnisse können werkvertragliche Elemente enthalten, soweit sie ausdrücklich als abnahmefähige Ergebnisse vereinbart sind.

4. Leistungsbereiche

4.1 Structured Technical Review

Bei einem Structured Technical Review schuldet der Auftragnehmer die fachgerechte Analyse der vereinbarten Fragestellungen und die Aufbereitung der Ergebnisse, insbesondere in Form von Einschätzungen zu Scope, Architektur, technischen Risiken, Umsetzungsoptionen, Integrationen, Workflows oder nächsten Schritten. Typischer Output ist, soweit vereinbart, ein mündliches Briefing und/oder ein schriftliches Review-Dokument mit Scope-Einschätzung, Architektur-Skizze, Risikoübersicht und einer Empfehlung für die erste Arbeitsversion.

Ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg, die spätere Marktfähigkeit, Rentabilität, Skalierbarkeit, rechtliche Zulässigkeit oder produktive Einsetzbarkeit eines Produkts oder einer Idee wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

4.2 First Working Version, MVP, Prototyp

Eine erste Arbeitsversion, ein MVP oder ein Prototyp dient der technischen und fachlichen Validierung eines begrenzten, ausdrücklich vereinbarten Kernumfangs.

Produktionsreife, Hochverfügbarkeit, vollständige Skalierbarkeit, umfassende Sicherheitsprüfung, vollständige Barrierefreiheit, regulatorische Konformität, Wartung, Betrieb, Monitoring, Incident Response oder Support sind nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

4.3 Handover

Ein Handover umfasst, soweit vereinbart, die Übergabe von Arbeitsergebnissen, Quellcode, Dokumentation, Architekturhinweisen, Betriebs- oder Installationshinweisen sowie eine technische Übergabesitzung.

Ein Handover begründet keine laufende Pflicht zur Wartung, Fehlerbehebung, Weiterentwicklung, Betriebsunterstützung oder Verfügbarkeit, sofern dies nicht gesondert vereinbart wurde.

5. Leistungsumfang, Scope und Change Requests

5.1 Der Auftragnehmer schuldet ausschließlich die Leistungen, die im jeweiligen Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in einer sonstigen projektspezifischen Vereinbarung ausdrücklich beschrieben sind.

5.2 Leistungen, Funktionen, Integrationen, Schnittstellen, Plattformen, Nutzerrollen, Datenmigrationen, Sicherheitsprüfungen, Dokumentationen, Schulungen oder Betriebsleistungen, die nicht ausdrücklich vereinbart sind, sind nicht geschuldet.

5.3 Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierfür eine Anpassung von Vergütung, Zeitplan und sonstigen Projektbedingungen zu verlangen.

5.4 Wünsche, Hinweise, Rückmeldungen oder Diskussionen im Projektverlauf stellen keine Änderung des vereinbarten Leistungsumfangs dar, sofern sie nicht ausdrücklich als Änderung oder Erweiterung bestätigt werden.

5.5 Soweit der Auftragnehmer Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs erbringt, ohne dass eine Vergütung ausdrücklich vereinbart wurde, gelten diese Leistungen nur dann als geschuldet, wenn der Auftragnehmer dies ausdrücklich bestätigt hat.

6. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

6.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich, alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Entscheidungen, Ansprechpartner, Zugänge, Systeme, Testdaten und Freigaben rechtzeitig, vollständig und zutreffend bereitzustellen.

6.2 Der Auftraggeber benennt auf Anfrage einen fachlich und organisatorisch verantwortlichen Ansprechpartner, der zur Abgabe projektrelevanter Entscheidungen berechtigt ist.

6.3 Der Auftraggeber ist verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Inhalte, Daten, Systeme, Zugangsdaten, Anforderungen und Materialien.

6.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Eingriffen in bestehende Systeme, Datenbanken, produktive Umgebungen oder Konfigurationen angemessene Sicherungen und Backups vorzunehmen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

6.5 Verzögert sich die Leistungserbringung aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, verlängern sich vereinbarte Fristen angemessen. Zusätzlich entstehender Aufwand kann gesondert vergütet werden.

6.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen, solange erforderliche Mitwirkungshandlungen des Auftraggebers nicht erbracht wurden.

7. Projektorganisation und Kommunikation

7.1 Die Parteien können für die Projektkommunikation E-Mail, Videokonferenzen, Projektmanagementsysteme, Ticketsysteme, Repositories oder sonstige geeignete Werkzeuge verwenden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, sind die datenschutzrechtlichen Anforderungen nach Maßgabe von Ziff. 15 zu beachten.

7.2 Vertragsrelevante Änderungen von Leistungsumfang, Vergütung, Fristen, Nutzungsrechten oder wesentlichen Projektbedingungen bedürfen mindestens der Textform.

7.3 Freigaben, Rückmeldungen und Entscheidungen des Auftraggebers können in Textform, per E-Mail oder über vereinbarte Projektwerkzeuge erfolgen, sofern sie eindeutig dem Projekt zugeordnet werden können.

8. Termine, Fristen und höhere Gewalt

8.1 Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

8.2 Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen auf fehlender Mitwirkung des Auftraggebers, Änderungen des Leistungsumfangs, Störungen bei Drittanbietern, fehlenden Zugängen, unklaren Anforderungen, höherer Gewalt oder sonstigen Umständen beruhen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.

8.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen, die durch Systeme, Dienste, Schnittstellen, Plattformen, Hosting-Umgebungen oder Entscheidungen Dritter verursacht werden, sofern der Auftragnehmer diese nicht zu vertreten hat.

8.4 Höhere Gewalt sind unvorhersehbare, außergewöhnliche Ereignisse, die der Auftragnehmer trotz angemessener Sorgfalt nicht abwenden kann, insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, weiträumige Ausfälle von Telekommunikations-, Internet- oder Energieinfrastruktur, Cyber-Angriffe auf Drittanbieter, soweit deren Auswirkungen trotz angemessener Maßnahmen nicht vermeidbar waren, wesentliche, nicht kurzfristig zumutbar kompensierbare Ausfälle, Drosselungen oder kurzfristige Einstellungen von KI-Dienstleistungs-APIs Dritter, sowie sonstige vergleichbare Ereignisse. Höhere Gewalt befreit den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Dauert sie länger als 60 Kalendertage, sind beide Parteien zur Kündigung des betroffenen Auftrags berechtigt.

9. Vergütung und Zahlungsbedingungen

9.1 Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot oder der jeweiligen Vereinbarung. Vergütungen verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

9.2 Leistungen können nach Festpreis, Zeitaufwand, Tagessatz, Stundensatz, Meilensteinen, Retainer oder sonstiger vereinbarter Vergütungsstruktur abgerechnet werden.

9.3 Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht abweichend vereinbart. Gerät der Auftraggeber nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften in Verzug, gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Einer Mahnung bedarf es insbesondere dann nicht, wenn für die Zahlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist.

9.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Vorauszahlungen oder Abschlagszahlungen zu verlangen, insbesondere bei größeren Projekten, Meilensteinen oder werkvertraglichen Leistungsteilen.

9.5 Reise-, Übernachtungs-, Material-, Lizenz-, Hosting-, Cloud-, API-, Tool- oder sonstige Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Auftraggeber veranlasst wurden.

9.6 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zum Ausgleich fälliger Beträge auszusetzen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

9.7 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (§ 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Mahnpauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 5 BGB) geltend zu machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

9.8 Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte kann der Auftraggeber nur geltend machen, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

10. Abnahme bei werkvertraglichen Leistungen

10.1 Soweit ein konkreter abnahmefähiger Leistungserfolg vereinbart wurde, erfolgt nach Bereitstellung des Arbeitsergebnisses eine Abnahme durch den Auftraggeber.

10.2 Der Auftraggeber prüft das bereitgestellte Arbeitsergebnis innerhalb von 10 Werktagen nach Bereitstellung und erklärt entweder die Abnahme oder teilt konkrete, nachvollziehbare und reproduzierbare Mängel mit. Bei umfangreichen oder komplexen Arbeitsergebnissen kann eine längere, dem Umfang angemessene Prüffrist im Einzelfall vereinbart werden.

10.3 Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Solche Mängel werden im Rahmen der Mängelregelungen behandelt.

10.4 Der Auftragnehmer kann dem Auftraggeber nach Bereitstellung des Arbeitsergebnisses eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Verweigert der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt das Arbeitsergebnis nach Ablauf der Frist als abgenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber bei Fristsetzung auf diese Rechtsfolge hinweisen.

10.5 Nimmt der Auftraggeber ein Arbeitsergebnis produktiv oder in einem nicht nur testweisen Betrieb in Nutzung, gilt dies als Abnahme, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

10.6 Teilabnahmen für Meilensteine oder einzelne Leistungsteile sind zulässig, sofern diese sinnvoll abgrenzbar sind.

11. Mängelrechte bei werkvertraglichen Leistungen

11.1 Ein Mangel liegt nur vor, wenn ein werkvertragliches Arbeitsergebnis von der ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit oder dem ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang abweicht.

11.2 Nicht als Mangel gelten insbesondere:

  • a) nachträgliche Änderungs- oder Erweiterungswünsche des Auftraggebers,
  • b) fehlende Eigenschaften, Funktionen oder Integrationen, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden,
  • c) Störungen durch Systeme, Schnittstellen, Daten, Dienste oder Plattformen Dritter,
  • d) Fehler, die auf Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte zurückzuführen sind,
  • e) Fehler, die auf unzureichenden, fehlerhaften oder geänderten Anforderungen, Daten oder Systemumgebungen des Auftraggebers beruhen,
  • f) Einschränkungen, die sich aus Open-Source-Komponenten, Drittanbieter-Lizenzen oder externen APIs ergeben, sofern sie dem Auftragnehmer nicht aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung oder schuldhaften Verhaltens zurechenbar sind.

11.3 Der Auftraggeber hat Mängel nachvollziehbar zu beschreiben und dem Auftragnehmer die zur Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Informationen, Zugänge und Testmöglichkeiten bereitzustellen.

11.4 Der Auftragnehmer ist zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Die Wahl der Art der Nacherfüllung steht dem Auftragnehmer zu, soweit gesetzlich zulässig.

11.5 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und dieser AGB zu.

11.6 Für Änderungen, Erweiterungen oder Anpassungen durch den Auftraggeber oder Dritte nach Übergabe übernimmt der Auftragnehmer keine Mängelhaftung, soweit der Mangel hierauf beruht.

12. Nutzungsrechte an Arbeitsergebnissen

12.1 Arbeitsergebnisse im Sinne dieser AGB sind insbesondere Konzepte, Architekturskizzen, Dokumentationen, Quellcode, Skripte, Konfigurationen, Workflows, technische Beschreibungen, Prototypen, Schnittstellenbeschreibungen, Prompt-Strukturen und sonstige projektbezogene Ergebnisse, die der Auftragnehmer im Rahmen des jeweiligen Projekts erstellt.

12.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, erhält der Auftraggeber an den individuell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht ausschließliches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für eigene interne geschäftliche Zwecke. Die Einräumung dieses Nutzungsrechts steht unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der für den jeweiligen Auftrag geschuldeten Vergütung. Bei Rückbelastung, Rückbuchung oder sonstigem nachträglichen Wegfall einer bereits geleisteten Zahlung gelten die Nutzungsrechte bis zur erneuten vollständigen Zahlung als nicht eingeräumt.

12.3 Das Nutzungsrecht umfasst, soweit für den vereinbarten Zweck erforderlich, das Recht zur Nutzung, Vervielfältigung, Installation, Ausführung, Bearbeitung und Weiterentwicklung der Arbeitsergebnisse innerhalb der Organisation des Auftraggebers.

12.4 Eine Weitergabe an verbundene Unternehmen, externe Dienstleister oder sonstige Dritte ist nur zulässig, soweit dies für den vereinbarten Zweck erforderlich ist und diese Dritten angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind. Externe Dienstleister des Auftraggebers dürfen die Arbeitsergebnisse im Rahmen des eingeräumten Nutzungsrechts nutzen, prüfen, bearbeiten und weiterentwickeln, soweit dies für Zwecke des Auftraggebers erfolgt und keine eigenständige Verwertung durch den Dienstleister stattfindet. Eine darüber hinausgehende Weitergabe, Veröffentlichung, Unterlizenzierung, Vermarktung, Weiterveräußerung oder Nutzung als Bestandteil eines kommerziellen Produkts oder SaaS-Angebots bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

12.5 Ausschließliche Nutzungsrechte werden nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.

12.6 Soweit der Auftragnehmer Arbeitsergebnisse vor vollständiger Zahlung bereitstellt, erhält der Auftraggeber bis zur vollständigen Zahlung lediglich ein vorläufiges Nutzungsrecht zu Test- und Prüfzwecken, sofern nicht abweichend vereinbart.

12.7 Der Auftragnehmer behält alle Rechte an vorbestehendem Know-how, Methoden, Konzepten, generischen Architekturmustern, wiederverwendbaren Komponenten, Bibliotheken, Templates, Prompt-Mustern, Tools, Hilfsprogrammen, allgemeinen Erfahrungen und sonstigen nicht individuell für den Auftraggeber erstellten Bestandteilen.

12.8 Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, im Projekt gewonnene allgemeine Erfahrungen, Methoden, Kenntnisse und nicht vertrauliche technische Ansätze für andere Projekte zu nutzen.

12.9 Bis zur vollständigen Zahlung der für den jeweiligen Leistungsteil geschuldeten Vergütung ist der Auftragnehmer berechtigt, Quellcode, Repositories, Konfigurationsdaten, Master-Versionen oder sonstige finale Originale dieses Leistungsteils einzubehalten und dem Auftraggeber lediglich Test- oder Prüfkopien bereitzustellen.

13. Open Source, Drittanbieter und externe Dienste

13.1 Der Auftragnehmer darf Open-Source-Komponenten, Standardsoftware, Frameworks, Bibliotheken, APIs, Cloud-Dienste, Hosting-Angebote, Entwicklungswerkzeuge und sonstige Drittanbieterleistungen einsetzen, soweit dies für die vereinbarte Leistung technisch sinnvoll und nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

13.2 Für Open-Source-Komponenten und Drittanbieterleistungen gelten die jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen der Rechteinhaber oder Anbieter. Der Auftragnehmer verschafft keine weitergehenden Rechte, als ihm selbst zustehen.

13.3 Der Auftragnehmer haftet nicht für Verfügbarkeit, Preisänderungen, Funktionsänderungen, Lizenzänderungen, API-Änderungen, Sicherheitsvorfälle oder sonstige Änderungen von Drittanbieterleistungen, sofern er diese nicht zu vertreten hat.

13.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, besondere Anforderungen oder Einschränkungen hinsichtlich Open Source, Cloud-Diensten, Drittanbietern, Datenstandorten, Lizenzen oder Compliance-Anforderungen vor Projektbeginn mitzuteilen.

13.5 Soweit Open-Source-Komponenten eingesetzt werden, kann deren Nutzung eigenen Lizenzpflichten unterliegen, insbesondere Hinweis-, Dokumentations-, Weitergabe- oder Offenlegungspflichten. Der Auftraggeber ist für die Einhaltung solcher Lizenzpflichten bei eigener Nutzung, Weitergabe oder Veröffentlichung der Arbeitsergebnisse verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Open-Source-Compliance-Prüfung als Leistung vereinbart wurde.

14. KI-gestützte Funktionen, Automatisierung und probabilistische Systeme

14.1 Soweit im Projekt KI-gestützte Funktionen, Large Language Models, OCR, Transkription, Klassifikation, Zusammenfassung, Empfehlungssysteme, semantische Suche, RAG-Systeme oder sonstige probabilistische Verfahren eingesetzt oder entwickelt werden, dienen diese der technischen Unterstützung innerhalb des vereinbarten Zwecks.

14.2 Der Auftragnehmer schuldet keine absolute Richtigkeit, Vollständigkeit, Fehlerfreiheit oder Eignung von KI-generierten, automatisch extrahierten, transkribierten, klassifizierten oder zusammengefassten Ergebnissen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart ist.

14.3 KI-gestützte Ergebnisse ersetzen keine fachliche, rechtliche, steuerliche, medizinische, regulatorische oder sonstige professionelle Prüfung durch den Auftraggeber oder entsprechend qualifizierte Personen.

14.4 Der produktive Einsatz KI-gestützter Workflows liegt in der Verantwortung des Auftraggebers und setzt eine angemessene fachliche, technische, rechtliche und organisatorische Prüfung durch den Auftraggeber voraus.

14.5 Der Auftragnehmer ist nicht verantwortlich für Entscheidungen, die der Auftraggeber allein auf Grundlage automatisierter oder KI-gestützter Ergebnisse trifft, sofern der Auftragnehmer keine entsprechende Entscheidungsverantwortung ausdrücklich übernommen hat.

14.6 Die Parteien werden gemeinsam prüfen, ob im Einzelfall Anforderungen aus der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, „AI Act“) anwendbar sind. Soweit der Auftraggeber die KI-gestützte Lösung in einem regulierten Bereich, als Hochrisiko-System im Sinne der KI-Verordnung oder zu Zwecken einsetzt, die einer besonderen regulatorischen Bewertung bedürfen, hat er den Auftragnehmer hierüber vor Projektbeginn in Textform zu informieren. Ohne eine solche Information schuldet der Auftragnehmer keine Leistungen, die auf die Erfüllung der Anforderungen an Hochrisiko-KI-Systeme zugeschnitten sind. Die Parteien legen im jeweiligen Angebot oder in einer gesonderten Vereinbarung fest, welche Rolle sie im Sinne der KI-Verordnung einnehmen, insbesondere ob der Auftraggeber oder der Auftragnehmer als Anbieter, Betreiber, Einführer, Händler oder sonstiger Beteiligter handelt. Leistungen zur Erfüllung besonderer regulatorischer Pflichten, insbesondere Risikomanagement, technische Dokumentation, Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung, Monitoring oder Post-Market-Surveillance, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

14.7 Soweit KI-gestützte Werkzeuge bei der Erstellung von Arbeitsergebnissen eingesetzt werden, erhält der Auftraggeber die in Ziff. 12 beschriebenen Nutzungsrechte an denjenigen Bestandteilen, an denen der Auftragnehmer Rechte einräumen kann. Für Bestandteile, an denen keine urheberrechtlichen Rechte entstehen, gestattet der Auftragnehmer die Nutzung im vereinbarten Umfang, soweit ihm dies rechtlich möglich ist.

15. Datenschutz und Auftragsverarbeitung

15.1 Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.

15.2 Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass personenbezogene Daten, die er dem Auftragnehmer bereitstellt oder zugänglich macht, rechtmäßig verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

15.3 Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers im Sinne von Art. 28 DSGVO verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

15.4 Ohne gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung ist der Auftraggeber nicht berechtigt, dem Auftragnehmer personenbezogene Produktivdaten zur Verarbeitung im Auftrag bereitzustellen, sofern dies nicht zur Durchführung des Vertrags erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

15.5 Der Auftraggeber soll, soweit möglich, anonymisierte, pseudonymisierte oder synthetische Testdaten bereitstellen.

15.6 Zugangsdaten, API-Schlüssel, Tokens, Zertifikate und sonstige Geheimnisse sind vom Auftraggeber über geeignete sichere Kanäle bereitzustellen. Der Auftraggeber ist für die Verwaltung, Rotation und Sperrung solcher Zugangsdaten verantwortlich, sofern nicht abweichend vereinbart.

15.7 Nach Abschluss des Projekts werden projektbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Pflichten und der jeweiligen Vereinbarung zurückgegeben, gelöscht oder archiviert.

15.8 Soweit eine Auftragsverarbeitung vorliegt, sind Gegenstand, Dauer, Art und Zweck der Verarbeitung, Kategorien personenbezogener Daten, Kategorien betroffener Personen, technische und organisatorische Maßnahmen sowie etwaige Unterauftragsverarbeiter in einer gesonderten Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung zu regeln.

15.9 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, mit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag zu beginnen, bevor eine erforderliche Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung abgeschlossen wurde.

16. Vertraulichkeit

16.1 Die Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

16.2 Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcode, Produktideen, Architekturen, Kundendaten, Zugangsdaten, wirtschaftliche Informationen, interne Unterlagen, Strategien und sonstige Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt.

16.3 Nicht vertraulich sind Informationen, die

  • a) öffentlich bekannt sind oder ohne Verstoß gegen diese AGB öffentlich bekannt werden,
  • b) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
  • c) rechtmäßig von Dritten erlangt wurden,
  • d) unabhängig und ohne Nutzung vertraulicher Informationen entwickelt wurden oder
  • e) aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

16.4 Der Auftragnehmer darf vertrauliche Informationen an eigene Erfüllungsgehilfen, technische Dienstleister oder Subunternehmer weitergeben, soweit dies zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, nur im erforderlichen Umfang erfolgt und diese angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

16.5 Die Vertraulichkeitspflicht gilt für die Dauer des Vertrags und für fünf Jahre nach Vertragsende fort. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie so lange, wie die Information Geschäftsgeheimnis bleibt.

17. Keine Rechts-, Steuer-, Medizin- oder Compliance-Beratung

17.1 Der Auftragnehmer erbringt technische Beratungs-, Konzeptions- und Entwicklungsleistungen.

17.2 Soweit im Rahmen eines Projekts rechtliche, steuerliche, medizinische, regulatorische, sicherheitsbezogene oder compliance-bezogene Fragen berührt werden, stellt dies keine entsprechende Fachberatung dar.

17.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, solche Fragen eigenverantwortlich durch entsprechend qualifizierte Berater, Prüfer, Ärzte, Datenschutzbeauftragte, Informationssicherheitsbeauftragte oder sonstige Fachpersonen prüfen zu lassen.

17.4 Insbesondere übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung dafür, dass ein Produkt, MVP, Prototyp, Workflow oder technisches Konzept regulatorische Anforderungen, Datenschutzanforderungen, Medizinprodukterecht, Berufsrecht, Branchenstandards oder sonstige Compliance-Anforderungen erfüllt, sofern dies nicht ausdrücklich als geschuldete Leistung vereinbart wurde.

18. Keine Arbeitnehmerüberlassung, keine Eingliederung

18.1 Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen selbständig und eigenverantwortlich.

18.2 Der Auftragnehmer wird nicht in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers eingegliedert und unterliegt keinen arbeitsrechtlichen Weisungen des Auftraggebers hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort oder konkreter Art und Weise der Leistungserbringung, soweit dies über die projektbezogene Abstimmung hinausgeht.

18.3 Eine Arbeitnehmerüberlassung, Personalgestellung oder Tätigkeit als Ersatzarbeitskraft ist nicht Gegenstand des Vertrags.

18.4 Projektabstimmungen, Meetings, agile Arbeitsweisen, Ticketsysteme oder die Nutzung von Systemen des Auftraggebers dienen allein der Koordination der selbständigen Leistungserbringung und begründen kein Arbeitsverhältnis.

19. Support, Wartung und Betrieb

19.1 Support, Wartung, Betrieb, Monitoring, Bereitschaftsdienste, Incident Response, Security Patching, Weiterentwicklung oder SLA-Leistungen sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

19.2 Die Behebung von Mängeln im Rahmen der gesetzlichen oder vertraglichen Mängelrechte ist von laufendem Support, Wartung oder Weiterentwicklung zu unterscheiden.

19.3 Nach Handover oder Abnahme liegt die Verantwortung für Betrieb, produktive Nutzung, Monitoring, Backups, Updates und organisatorische Einbindung beim Auftraggeber, sofern nicht abweichend vereinbart.

20. Referenzen

20.1 Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber nur mit dessen vorheriger Zustimmung namentlich oder unter Verwendung von Logos als Referenz nennen.

20.2 Eine anonymisierte Beschreibung des Projekts als Referenz ist zulässig, sofern dadurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden, kein Rückschluss auf den Auftraggeber möglich ist und keine berechtigten Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.

20.3 Case Studies, öffentliche Projektbeschreibungen oder detaillierte Referenzen bedürfen einer gesonderten Zustimmung des Auftraggebers.

21. Haftung

21.1 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

21.2 Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

21.3 Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet der Auftragnehmer nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist je Schadensereignis auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf 50.000 EUR. Bei Aufträgen mit einer Nettovergütung von mehr als 25.000 EUR ist die Haftung auf das Zweifache der für den betroffenen Auftrag vereinbarten Nettovergütung begrenzt, höchstens jedoch auf 100.000 EUR. Mehrere Schäden, die auf derselben Pflichtverletzung oder demselben einheitlichen Schadensereignis beruhen, gelten als ein Schadensereignis.

21.4 Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

21.5 Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, Produktionsausfälle, Datenverluste, Reputationsschäden oder sonstige wirtschaftliche Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig und sofern kein Fall der Ziffern 21.1 oder 21.2 vorliegt.

21.6 Bei Verlust von Daten, deren Sicherung dem Auftraggeber gemäß Ziff. 6.4 oder gesondert obliegt, haftet der Auftragnehmer nur für den Aufwand, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber für die Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre, soweit gesetzlich zulässig.

21.7 Eine etwaige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften bleibt unberührt.

22. Kündigung

22.1 Dienstvertragliche Leistungen können nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der jeweiligen Vereinbarung gekündigt werden. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten. Bei Festpreis- oder Meilensteinvergütungen ist im Fall einer Kündigung die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachte Leistung anteilig zu vergüten, soweit nicht im jeweiligen Auftrag eine abweichende, gesetzlich zulässige Regelung getroffen wurde.

22.2 Bei werkvertraglichen Leistungen gelten die gesetzlichen Kündigungsrechte, soweit nicht abweichend vereinbart.

22.3 Im Fall einer Kündigung sind bereits erbrachte Leistungen, angefangene Meilensteine, nicht stornierbare Fremdkosten und sonstige bis zur Wirksamkeit der Kündigung entstandene Aufwände zu vergüten, soweit gesetzlich zulässig.

22.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

22.5 Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung fällige Zahlungen nicht leistet, erforderliche Mitwirkungspflichten erheblich verletzt oder die Fortsetzung des Projekts aus rechtlichen, technischen oder organisatorischen Gründen unzumutbar wird.

23. Exportkontrolle und Sanktionen

23.1 Der Auftraggeber ist verantwortlich dafür, dass die Nutzung der Arbeitsergebnisse, die Bereitstellung von Daten, der Zugriff auf Systeme und die Weitergabe von Leistungen keine anwendbaren Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verletzen.

23.2 Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Leistungen zu erbringen, wenn dadurch anwendbare Exportkontroll-, Embargo- oder Sanktionsvorschriften verletzt würden oder ein entsprechendes rechtliches Risiko besteht.

23.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vor Beginn und während der Durchführung des Auftrags angemessene Informationen zur Prüfung exportkontroll-, embargo- oder sanktionsrechtlicher Risiken anzufordern. Erhält der Auftragnehmer diese Informationen nicht oder bestehen begründete Zweifel an der Zulässigkeit der Leistungserbringung, ist er berechtigt, die Leistungserbringung auszusetzen oder den betroffenen Auftrag zu kündigen.

24. Schlussbestimmungen

24.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

24.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.

24.3 Vertragssprache ist Deutsch, sofern nicht abweichend vereinbart. Werden Vertragsunterlagen in mehreren Sprachen verwendet, ist im Zweifel die deutsche Fassung maßgeblich, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

24.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gilt die gesetzliche Regelung.

24.5 Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit nicht gesetzlich eine strengere Form vorgeschrieben ist.